Regulatorischer Rahmen
Spanien verfügt über einen umfassenden Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der auf der Ley 10/2010 de 28 de abril, de prevención del blanqueo de capitales y de la financiación del terrorismo basiert. Dieses Gesetz wurde durch das Real Decreto 304/2014 (Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes) ergänzt und seither durch mehrere Gesetzesänderungen an die AMLD4 (2018), AMLD5 (2021) und AMLD6 (2023) angepasst. Zusätzlich gilt das spanische Strafgesetzbuch (Código Penal), das die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungstatbestände definiert.
Der SEPBLAC (Servicio Ejecutivo de la Comisión de Prevención del Blanqueo de Capitales e Infracciones Monetarias) ist die zentrale Behörde des spanischen AML-Systems. Er fungiert gleichzeitig als Financial Intelligence Unit (FIU) und als Aufsichts- und Kontrollinstanz für die Einhaltung der AML-Vorschriften. Der SEPBLAC ist der Comisión de Prevención del Blanqueo de Capitales e Infracciones Monetarias (Kommission zur Verhütung von Geldwäsche und Währungsverstößen) unterstellt, die ihrerseits dem Wirtschafts- und Finanzministerium angegliedert ist.
Der SEPBLAC nimmt Verdachtsmeldungen entgegen, analysiert sie und leitet sie gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaft weiter. Darüber hinaus führt er Prüfungen bei verpflichteten Unternehmen durch, kann Sanktionsverfahren einleiten und gibt Leitlinien zur Auslegung der gesetzlichen Anforderungen heraus.
Die Banco de España (spanische Zentralbank) beaufsichtigt die prudenzielle Einhaltung der AML-Vorschriften durch Kreditinstitute, die CNMV (Comisión Nacional del Mercado de Valores) durch Wertpapierfirmen und die DGSFP (Dirección General de Seguros y Fondos de Pensiones) durch Versicherungsunternehmen. Diese sektorspezifischen Aufsichtsbehörden arbeiten eng mit dem SEPBLAC zusammen.
Spanien ist aufgrund seiner geographischen Lage (Brücke zwischen Europa und Afrika/Lateinamerika), seines bedeutenden Immobilienmarkts und seines Bargeldverkehrs besonderen AML-Risiken ausgesetzt, was sich in einer besonders aktiven Aufsichtspraxis des SEPBLAC widerspiegelt.
Verpflichtete Unternehmen
Artikel 2 der Ley 10/2010 definiert einen umfangreichen Kreis verpflichteter Unternehmen (sujetos obligados):
- Kreditinstitute: Banken (Santander, BBVA, CaixaBank, Sabadell), Sparkassen, Kreditgenossenschaften
- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: Insbesondere Lebensversicherer und deren Vermittler
- Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften: Von der CNMV beaufsichtigt
- Zahlungs- und E-Geld-Institute: Fintechs und Zahlungsdienstleister
- Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen: Seit der AMLD5-Umsetzung bei der Banco de España registrierungspflichtig
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchhalter: Auditores, asesores fiscales und contables
- Notare und Registerführer: Notarios und registradores de la propiedad spielen eine Schlüsselrolle bei Immobilientransaktionen
- Rechtsanwälte (abogados) und Prozessbevollmächtigte (procuradores): Für bestimmte Transaktionen
- Immobilienmakler (promotores inmobiliarios und agentes inmobiliarios)
- Händler hochwertiger Güter: Für Barzahlungen ab 10.000 Euro (Spanien hat 2012 Barzahlungen über 1.000 Euro bei professionellen Transaktionen verboten und die Schwelle 2021 auf 1.000 Euro für bestimmte Kategorien gesenkt)
- Casinos und Glücksspielanbieter: Landbasierte Casinos und Online-Anbieter (reguliert durch die DGOJ)
- Stiftungen und Vereine: Bestimmte gemeinnützige Organisationen
Bemerkenswert ist, dass Spanien eine der niedrigsten Bargeldgrenzen Europas hat: Seit dem Real Decreto-ley 7/2021 sind Barzahlungen über 1.000 Euro bei Transaktionen verboten, bei denen eine Partei ein Unternehmer ist (zuvor 2.500 Euro).
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
Reguläre Sorgfaltspflichten (CDD — Diligencia debida)
Die regulären Sorgfaltspflichten sind in den Artikeln 3 bis 16 der Ley 10/2010 geregelt:
Identifizierung des Kunden (identificación formal): Für natürliche Personen anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments. Spanische Staatsbürger werden über den DNI (Documento Nacional de Identidad) identifiziert, EU-Bürger über ihren Personalausweis oder Reisepass, Drittstaatsangehörige über ihren Reisepass oder die NIE (Número de Identidad de Extranjero — Ausländeridentitätsnummer). Für juristische Personen sind die NIF (Número de Identificación Fiscal), der Handelsregisterauszug (Registro Mercantil), die Satzung und die Identifizierung der Vertreter erforderlich.
Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (titular real): Jede natürliche Person, die direkt oder indirekt mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder auf andere Weise eine effektive Kontrolle ausübt. Spanien führt seit 2019 das RETIR (Registro de Titulares Reales — Register der wirtschaftlich Berechtigten), das von den Handelsregistern verwaltet wird und den verpflichteten Unternehmen zur Überprüfung zur Verfügung steht.
Kenntnis des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung: Ermittlung der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Ursprungs der Mittel, des Zwecks der Geschäftsbeziehung und des voraussichtlichen Transaktionsvolumens.
Fortlaufende Überwachung (seguimiento continuo): Regelmäßige Aktualisierung der Kundeninformationen und Überwachung der Transaktionen während der gesamten Geschäftsbeziehung.
Verstärkte Sorgfaltspflichten (EDD — Diligencia debida reforzada)
Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen sind in folgenden Situationen vorgeschrieben:
- Politisch exponierte Personen (PEP — personas con responsabilidad pública): Die Genehmigung der Geschäftsleitung, verstärkte Herkunftsprüfungen und ein engmaschiges Monitoring sind erforderlich.
- Korrespondenzbankbeziehungen: Besondere Sorgfaltsmaßnahmen für Beziehungen mit Instituten in Nicht-EU-Staaten.
- Hochrisikodrittländer: Gemäß EU-Liste und FATF-Bewertung.
- Nicht persönlich anwesende Kunden: Verstärkte Maßnahmen bei Fernidentifizierung.
- Komplexe oder ungewöhnliche Transaktionen: Ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck oder mit unverhältnismäßigem Betrag.
- Immobilientransaktionen: Angesichts der besonderen Risiken des spanischen Immobilienmarktes (insbesondere an der Küste und auf den Inseln) gelten spezifische verstärkte Sorgfaltspflichten.
Erforderliche Dokumente
Für natürliche Personen:
- DNI (für spanische Staatsbürger) oder NIE (für Ausländer) — gültig
- Reisepass für Drittstaatsangehörige
- Wohnsitznachweis (certificado de empadronamiento, Steuerbescheid, Versorgungsrechnung — weniger als 3 Monate alt)
- NIF/NIE-Nummer (steuerliche Identifizierungsnummer)
- Für PEP: Dokumentation zur Vermögens- und Mittelherkunft
Für juristische Personen:
- CIF (Certificado de Identificación Fiscal) oder NIF der juristischen Person
- Aktueller Handelsregisterauszug (nota simple oder certificación del Registro Mercantil)
- Aktuelle Satzung (escritura de constitución y estatutos sociales)
- Auszug aus dem RETIR (Register der wirtschaftlich Berechtigten)
- Ausweisdokumente der Vertreter und Zeichnungsberechtigten
- Vollmachten (poderes de representación)
Für Stiftungen und Vereine:
- Satzung und Gründungsurkunde
- Eintragung im entsprechenden Register (Registro de Fundaciones, Registro de Asociaciones)
- Identifizierung der Vorstandsmitglieder und Begünstigten
Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion.
Meldepflichten
Verdachtsmeldung an den SEPBLAC: Verpflichtete Unternehmen müssen den SEPBLAC unverzüglich informieren, wenn sie Kenntnis haben oder den Verdacht hegen, dass eine Transaktion oder ein Transaktionsversuch mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt. Die Meldung erfolgt über das elektronische System des SEPBLAC. Es gibt keinen Mindestbetrag — der Verdacht allein ist ausschlaggebend.
Monatliche systematische Meldungen: Bestimmte Transaktionen müssen dem SEPBLAC unabhängig von einem Verdacht systematisch gemeldet werden, insbesondere Bartransaktionen ab 10.000 Euro und grenzüberschreitende Überweisungen ab bestimmten Schwellenwerten. Diese Meldungen erfolgen in der Regel monatlich.
Vorübergehende Transaktionssperre: Der SEPBLAC kann die vorübergehende Sperrung von Vermögenswerten für bis zu 6 Monate anordnen (verlängerbar durch richterliche Anordnung), was einer der längsten Sperrzeiträume in der EU ist.
Informationsverbot (Prohibición de revelación): Es ist streng verboten, den Kunden oder Dritte über eine abgegebene Meldung oder laufende Ermittlungen zu informieren. Verstöße werden als schwere Ordnungswidrigkeit geahndet.
Im Jahr 2024 erhielt der SEPBLAC mehr als 22.000 Verdachtsmeldungen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf Immobilientransaktionen und bargeldintensiven Geschäften.
Sanktionen bei Nichteinhaltung
Verwaltungsrechtliche Sanktionen (Ley 10/2010, Titel III):
Spanien unterscheidet zwischen leichten, schweren und sehr schweren Verstößen:
- Sehr schwere Verstöße (infracciones muy graves): Geldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Nettoumsatzes oder mindestens 150.000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro; öffentliche Rüge; Entzug der Zulassung
- Schwere Verstöße (infracciones graves): Geldstrafen von bis zu 1 % des jährlichen Nettoumsatzes oder mindestens 60.000 Euro bis höchstens 1,5 Millionen Euro; Suspendierung der Tätigkeit für bis zu 1 Jahr
- Leichte Verstöße (infracciones leves): Geldstrafen von bis zu 60.000 Euro; Verwarnung
Strafrechtliche Sanktionen:
- Geldwäsche (Artikel 301 Código Penal) wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 6 Jahren und einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des gewaschenen Betrags bestraft
- Terrorismusfinanzierung (Artikel 576 Código Penal) wird mit 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft
- Selbstwäsche (autoblanqueo) ist in Spanien seit 2010 ausdrücklich strafbar
Veröffentlichung der Sanktionen: Schwere und sehr schwere Sanktionen werden im Boletín Oficial del Estado (BOE) und auf der Website des SEPBLAC veröffentlicht.
Wie CheckFile Sie unterstützt
Das spanische AML-System, geprägt durch die besonderen Risiken des Immobilienmarktes und der geographischen Lage, verlangt eine sorgfältige und zuverlässige Dokumentenprüfung. CheckFile bietet eine Lösung zur Dokumentenprüfung mittels künstlicher Intelligenz, die optimal auf die Anforderungen der Ley 10/2010 und die Erwartungen des SEPBLAC abgestimmt ist.
Die CheckFile-Plattform überprüft automatisch die Echtheit spanischer Ausweisdokumente (DNI, NIE, Reisepass) und von mehr als 6.000 internationalen Dokumententypen — besonders relevant für Spanien mit seinem hohen Anteil ausländischer Immobilienkäufer und Residenten. Die KI analysiert die spezifischen Sicherheitsmerkmale des DNI und der NIE, validiert die MRZ-Zone und erkennt Dokumentenbetrug mit einer Erkennungsrate von über 99 %. Die automatische Kreuzvalidierung mit dem RETIR ermöglicht eine effiziente Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten.
CheckFile erstellt einen vollständigen Prüfpfad gemäß den Anforderungen des SEPBLAC: Zeitstempel, Kontrolldetails, Vertrauenswert und Ablehnungsgründe. Die Daten werden während der spanischen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren sicher archiviert. Die Integration über API ermöglicht die nahtlose Einbindung in Onboarding-Systeme spanischer Finanzinstitute, Notare und Immobilienunternehmen. Die Verarbeitung ist DSGVO-konform (LOPDGDD — Ley Orgánica de Protección de Datos) mit Datenhaltung in der EU.
Häufig gestellte Fragen
Welche Dokumente sind für KYC in Spanien erforderlich?
Für spanische Staatsbürger ist der DNI (Documento Nacional de Identidad) das Standarddokument, für Ausländer die NIE (Número de Identidad de Extranjero) oder der Reisepass. Für juristische Personen werden ein Handelsregisterauszug, die Satzung, ein Auszug aus dem RETIR und die Ausweisdokumente der Vertreter benötigt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in Spanien 10 Jahre.
Welche Sanktionen drohen bei KYC-Verstößen in Spanien?
Die Sanktionen sind dreistufig. Sehr schwere Verstöße können Geldstrafen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes oder 10 Millionen Euro nach sich ziehen. Geldwäsche wird mit 6 Monaten bis 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Terrorismusfinanzierung mit 5 bis 10 Jahren. Spanien ist eines der wenigen EU-Länder, das Selbstwäsche (autoblanqueo) ausdrücklich unter Strafe stellt.
Wie häufig müssen KYC-Überprüfungen in Spanien aktualisiert werden?
Die Ley 10/2010 verlangt eine fortlaufende Überwachung (seguimiento continuo). Kunden mit hohem Risiko (PEP, Hochrisikoländer, Immobilientransaktionen mit hohem Betrag) müssen mindestens jährlich überprüft werden. Standardkunden werden alle 3 bis 5 Jahre überprüft. Jedes wesentliche Ereignis — Änderung der Beteiligungsstruktur, ungewöhnliche Transaktion, negative Informationen — erfordert eine sofortige Aktualisierung. Der SEPBLAC prüft bei seinen Inspektionen systematisch die Aktualität der KYC-Akten.