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KYC-Pflichten in der Schweiz — Vollständiger Leitfaden 2026

Umfassender Leitfaden zu den KYC- und Geldwäschepräventionspflichten in der Schweiz: Anforderungen der FINMA, GwG (Geldwäschereigesetz), Sorgfaltsvereinbarung der Banken und bewährte Verfahren für Finanzintermediäre.

Aufsichtsbehörden:FINMA
Wichtige Gesetze:LBA (Loi sur le blanchiment d'argent), OBA-FINMA, Convention de diligence des banques (CDB)
Zuletzt aktualisiert 2026-03-28

Regulatorischer Rahmen

Die Schweiz, einer der weltweit führenden Finanzplätze, verfügt über einen hoch entwickelten Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, setzt sie die europäischen Geldwäscherichtlinien nicht direkt um, orientiert sich jedoch eng an den FATF-Empfehlungen. Der Rahmen basiert auf dem Geldwäschereigesetz (GwG) — auf Französisch Loi sur le blanchiment d'argent (LBA) — das erstmals 1998 in Kraft trat und seither mehrfach revidiert wurde, zuletzt 2023 mit der Einführung verschärfter Transparenzanforderungen.

Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht — Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers) ist die zentrale Aufsichtsbehörde. Sie beaufsichtigt Banken, Versicherungen, Börsen, Effektenhändler, kollektive Kapitalanlagen und Finanzintermediäre. Die FINMA erlässt die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) — auf Französisch OBA-FINMA — die detaillierte Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der von ihr direkt beaufsichtigten Institute enthält.

Ein Schweizer Besonderheit ist die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) — auf Französisch Convention de diligence des banques (CDB) — eine privatrechtliche Vereinbarung der Schweizerischen Bankiervereinigung, die seit 1977 besteht und regelmäßig überarbeitet wird (aktuell: VSB 20/CDB 20). Die VSB/CDB geht in manchen Bereichen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus und ist für alle Banken verbindlich. Verstöße werden durch eine unabhängige Aufsichtskommission (Aufsichtskommission VSB) geahndet.

Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) — auf Französisch Bureau de communication en matière de blanchiment d'argent (MROS) — ist die schweizerische FIU. Sie ist dem Bundesamt für Polizei (fedpol) angegliedert und empfängt die Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre.

Für nicht direkt von der FINMA beaufsichtigte Finanzintermediäre (z. B. unabhängige Vermögensverwalter, Treuhänder) erfolgt die Aufsicht über Selbstregulierungsorganisationen (SRO), die von der FINMA anerkannt sind. Die wichtigsten SROs umfassen die SRO-SVV (Versicherungen), die SRO-SAV/ASG (Rechtsanwälte) und diverse branchenspezifische SROs.

Verpflichtete Unternehmen

Das GwG/LBA definiert den Kreis der Finanzintermediäre (Art. 2):

  • Banken: Universalbanken, Kantonalbanken, Privatbanken, Raiffeisenbanken, Auslandsbanken
  • Effektenhändler und Börsenteilnehmer: Wertschriftenhäuser, unabhängige Vermögensverwalter (seit der FinIG/FIDLEG-Einführung 2020 FINMA-beaufsichtigt)
  • Kollektive Kapitalanlagen: Fondsgesellschaften und ihre Verwalter (Fondsleitungen, SICAV)
  • Versicherungsunternehmen: Lebensversicherer und Versicherungsvermittler für kapitalbildende Produkte
  • Zahlungsinstitute und FinTechs: Anbieter von Zahlungsdienstleistungen
  • Kryptowährungs-Dienstleister (VASPs): Im Crypto Valley (Zug) angesiedelte Handelsplattformen und Verwahrer, der FINMA oder einer SRO unterstellt
  • Treuhänder: Für die Verwaltung fremder Vermögenswerte zuständig
  • Händler: Personen, die berufsmäßig mit Bargeld handeln (Schwelle: 100.000 CHF), einschließlich Edelmetall-, Edelstein- und Uhrenhandel
  • Kreditkartenherausgeber und Wechselstuben
  • Notare und Rechtsanwälte: Soweit sie finanzintermediarisch tätig sind (Treuhandkonten, Gesellschaftsgründungen)

Die Schweiz hat mit dem FINIG (Finanzinstitutsgesetz) und dem FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz), beide seit 2020 in Kraft, eine umfassende Neuordnung der Finanzmarktaufsicht vorgenommen, die auch den Kreis der AML-Verpflichteten erweitert hat.

Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Reguläre Sorgfaltspflichten (CDD)

Die Sorgfaltspflichten sind im GwG (Art. 3-8) und in der GwV-FINMA (bzw. den Reglementen der SROs) geregelt:

Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG): Für natürliche Personen anhand eines amtlichen Ausweises (Schweizer Identitätskarte, Schweizer Pass, ausländischer Reisepass). Für juristische Personen anhand eines Handelsregisterauszugs oder einer gleichwertigen Urkunde. Die VSB/CDB schreibt die persönliche Vorsprache oder eine gleichwertige Fernidentifizierung vor.

Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 4 GwG — Feststellung des Kontrollinhabers): Die Vertragspartei muss auf dem Formular A eine schriftliche Erklärung über den wirtschaftlich Berechtigten abgeben. Bei juristischen Personen gilt eine Schwelle von 25 % der Anteile oder des Kapitals. Die Schweiz hat kein zentrales Register der wirtschaftlich Berechtigten — die Sorgfaltspflicht liegt bei den Finanzintermediären selbst, die sich auf die Erklärungen der Kunden und eigene Recherchen stützen müssen.

Erstellung eines Risikoprofils: Ermittlung des Zwecks der Geschäftsbeziehung, der erwarteten Transaktionen, der Herkunft der Vermögenswerte und der wirtschaftlichen Hintergründe des Kunden.

Fortlaufende Überwachung und Aktualisierung: Die Informationen müssen regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere bei Veränderungen der Kundensituation oder bei Transaktionen, die nicht dem Profil entsprechen.

Fernidentifizierung: Die FINMA hat im Rundschreiben 2016/7 die Bedingungen für die Video- und Online-Identifizierung präzisiert. Die VSB/CDB 20 erkennt neben der persönlichen Vorsprache auch die Videoidentifizierung, die Online-Identifizierung und die Identifizierung über qualifizierte elektronische Signaturen an.

Verstärkte Sorgfaltspflichten (EDD)

Verstärkte Sorgfaltspflichten (Art. 6 GwG) gelten bei:

  • Politisch exponierten Personen (PEP): Die Schweiz unterscheidet zwischen ausländischen PEP (systematische verstärkte Sorgfaltspflichten), inländischen PEP und PEP internationaler Organisationen (risikobasierter Ansatz). Genehmigung durch die Geschäftsleitung und verstärkte Überwachung sind vorgeschrieben.
  • Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko: Basierend auf der individuellen Risikoanalyse des Finanzintermediärs (Länderrisiko, Kundenrisiko, Transaktionsrisiko).
  • Komplexen Strukturen: Sitzgesellschaften, Trusts, Stiftungen und andere Vehikel, die die Transparenz erschweren.
  • Korrespondenzbankbeziehungen: Verstärkte Sorgfalt bei Beziehungen mit ausländischen Banken, insbesondere in Hochrisikojurisdiktionen.
  • Ungewöhnlichen Transaktionen: Transaktionen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Kunden stehen oder deren Hintergrund nicht plausibel ist.
  • Bargeldintensive Geschäftsbeziehungen: Insbesondere im Zusammenhang mit dem Schweizer Schwellenwert von 100.000 CHF für Bargeldzahlungen im Handel.

Erforderliche Dokumente

Für natürliche Personen:

  • Schweizer Identitätskarte oder Schweizer Pass (gültig)
  • Ausländischer Reisepass (gültig)
  • Wohnsitznachweis (Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde)
  • Formular A: Erklärung über den wirtschaftlich Berechtigten
  • Gegebenenfalls AHV-Nummer (Sozialversicherungsnummer)
  • Für PEP: Dokumentation zur Herkunft des Vermögens und der Mittel

Für juristische Personen:

  • Aktueller Handelsregisterauszug (Auszug aus dem schweizerischen Handelsregister, abrufbar über Zefix)
  • Aktuelle Statuten (Gesellschaftsvertrag/Satzung)
  • Formular A: Erklärung über den Kontrollinhaber/wirtschaftlich Berechtigten
  • Ausweisdokumente der Organe (Verwaltungsrat, Geschäftsführung)
  • Aktienregister oder Gesellschafterverzeichnis
  • Gegebenenfalls Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen

Für Trusts, Stiftungen und Sitzgesellschaften:

  • Gründungsurkunde (Trust Deed, Stiftungsurkunde)
  • Identifizierung aller Beteiligten: Stifter/Settlor, Treuhänder/Trustee, Begünstigte, Protektoren
  • Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung (Formular T oder S je nach Struktur)
  • Gegebenenfalls Letter of Wishes

Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion — eine der strengsten Fristen weltweit.

Meldepflichten

Verdachtsmeldung an MROS (Art. 9 GwG): Finanzintermediäre müssen der MROS unverzüglich melden, wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder qualifizierten Steuervergehen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen. Die Meldung erfolgt über das goAML-System.

Vermögenssperre (Art. 10 GwG): Nach Erstattung einer Meldung muss der Finanzintermediär die betroffenen Vermögenswerte sperren, bis er Anweisungen der MROS oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde erhält. Die maximale Sperrfrist beträgt 5 Arbeitstage nach Meldungseingang bei der MROS (verlängerbar durch die Strafverfolgungsbehörde).

Meldepflicht bei Abbruch der Geschäftsbeziehung (Art. 9a GwG): Wenn ein Finanzintermediär Verhandlungen über eine Geschäftsbeziehung abbricht, weil er Verdachtsmomente feststellt, muss er ebenfalls eine Meldung an die MROS erstatten.

Informationsverbot: Der Finanzintermediär darf weder den Kunden noch Dritte über die Meldung informieren. Ausnahme: Im Bankensektor darf die meldende Stelle die konzerninterne Compliance-Abteilung informieren.

Im Jahr 2024 erhielt die MROS über 12.000 Verdachtsmeldungen. Die Schweiz zeichnet sich durch eine vergleichsweise hohe Qualität der Meldungen aus, was auf die etablierte Compliance-Kultur des Finanzplatzes zurückzuführen ist.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Verwaltungsrechtliche Sanktionen (FINMA):

  • Feststellungsverfügung und Rüge
  • Anordnung zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands
  • Entzug der Bewilligung oder Anerkennung
  • Berufsverbot für Personen in verantwortlicher Stellung (bis zu 5 Jahre)
  • Einziehung von unrechtmäßig erzielten Gewinnen
  • Veröffentlichung der Sanktion (Naming and Shaming — „Enforcementpublikation")

FINMA-Enforcement: Die FINMA hat in den letzten Jahren ihre Enforcement-Praxis deutlich verschärft. Aufsehenerregende Fälle umfassen die Sanktionierung mehrerer Großbanken wegen Mängeln bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem 1MDB-Skandal und dem FIFA-Korruptionsskandal.

Strafrechtliche Sanktionen:

  • Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft; in schweren Fällen (organisierte Kriminalität, gewerbsmäßig) bis zu 10 Jahren
  • Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft
  • Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) wird mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 CHF bestraft

SRO-Sanktionen: Die Selbstregulierungsorganisationen können ihre Mitglieder mit Bußen, Auflagen oder dem Ausschluss aus der SRO sanktionieren. Der Ausschluss aus einer SRO bedeutet in der Praxis ein Berufsverbot als Finanzintermediär.

VSB/CDB-Sanktionen: Die Aufsichtskommission VSB kann bei Verstößen gegen die Sorgfaltsvereinbarung Konventionalstrafen von bis zu 10 Millionen CHF verhängen.

Wie CheckFile Sie unterstützt

Der Schweizer Finanzplatz stellt höchste Anforderungen an die Kundenidentifizierung und Dokumentenprüfung. Die Kombination aus GwG, GwV-FINMA und VSB/CDB schafft einen der strengsten KYC-Rahmen weltweit. CheckFile bietet eine Lösung zur Dokumentenprüfung mittels künstlicher Intelligenz, die optimal auf die Anforderungen des Schweizer Rechtsrahmens abgestimmt ist.

Die CheckFile-Plattform überprüft automatisch die Echtheit schweizerischer und internationaler Ausweisdokumente (Schweizer Identitätskarte, Schweizer Pass, ausländische Reisepässe) sowie von mehr als 6.000 Dokumententypen aus 200 Ländern. Die KI analysiert physische und digitale Sicherheitsmerkmale, validiert die MRZ-Zone und erkennt Dokumentenbetrug mit einer Erkennungsrate von über 99 %. Dies ist besonders relevant für den internationalen Charakter des Schweizer Finanzplatzes, an dem Kunden aus aller Welt betreut werden.

CheckFile erstellt einen vollständigen Prüfpfad gemäß den Anforderungen der FINMA und der VSB/CDB: Zeitstempel, Kontrolldetails, Vertrauenswert und Begründungen. Die Daten werden während der schweizerischen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren sicher archiviert. Die Integration über API ermöglicht die nahtlose Einbindung in die Onboarding-Systeme Schweizer Banken und Finanzintermediäre. Die Verarbeitung erfolgt unter Einhaltung des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG/nDSG) und der DSGVO mit Datenhaltung in der Schweiz oder der EU.

Häufig gestellte Fragen

Welche Dokumente sind für KYC in der Schweiz erforderlich?

Für natürliche Personen sind ein gültiger Schweizer Pass, eine Schweizer Identitätskarte oder ein ausländischer Reisepass sowie das Formular A (Erklärung über den wirtschaftlich Berechtigten) erforderlich. Für juristische Personen werden ein aktueller Handelsregisterauszug, die Statuten, das Formular A, die Ausweisdokumente der Organe und das Aktienregister benötigt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Schweiz 10 Jahre — eine der strengsten Fristen weltweit.

Welche Sanktionen drohen bei KYC-Verstößen in der Schweiz?

Die FINMA kann Bewilligungen entziehen, Berufsverbote aussprechen und Gewinne einziehen. Geldwäscherei wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (bis zu 10 Jahren in schweren Fällen). Die VSB/CDB-Aufsichtskommission kann Konventionalstrafen von bis zu 10 Millionen CHF verhängen. Die FINMA-Enforcementpublikationen stellen zudem ein erhebliches Reputationsrisiko für den internationalen Ruf der betroffenen Institute dar.

Wie häufig müssen KYC-Überprüfungen in der Schweiz aktualisiert werden?

Die GwV-FINMA verlangt eine regelmäßige Überprüfung, deren Häufigkeit sich nach dem Risikoprofil richtet. Kunden mit hohem Risiko (PEP, komplexe Strukturen, Hochrisikojurisdiktionen) müssen mindestens jährlich überprüft werden. Standardkunden werden alle 3 bis 5 Jahre überprüft. Jedes auslösende Ereignis — geänderte Eigentümerstruktur, atypische Transaktionen, negative Presseberichte — erfordert eine sofortige Aktualisierung. Die FINMA und die SROs kontrollieren die Aktualität der KYC-Akten bei ihren Prüfungen systematisch.

Häufig gestellte Fragen

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